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In der Regel
kann eine Abmahnung auch als rote Karte für den Arbeitnehmer bezeichnet werden.
Abmahnungen werden vom Arbeitgeber dann vergeben, wenn er mit dem Verhalten des
Arbeitnehmers nicht einverstanden ist, wobei sie mehr als eine einfache
Ermahnung darstellt. Im Wiederholungsfall muss der Arbeitnehmer mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit der Kündigung rechnen, denn über die Abmahnung bekommt
der Arbeitnehmer die letzte Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Eine
Abmahnung dient dem Arbeitgeber somit prinzipiell als Vorreiter für eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen, welche auf
das verhaltenswidrige Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, so muss
im Vorfeld eine Abmahnung vorliegen.
Sobald der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen hat, kann er dem
Arbeitnehmer nicht wegen des gleichen Vorfalls kündigen, denn er hat mit der
Abmahnung bereits dokumentiert, dass er seinem Arbeitnehmer noch eine Chance
erteilen möchte.
In der Regel sollte eine Abmahnung grundsätzlich schriftlich erfolgen, allein
schon aus Beweisgründen. Außerdem sollte sich der Arbeitgeber die Abmahnung
immer vom betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen lassen.
Prinzipiell ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bestimmte Fristen
für eine Abmahnung einhalten muss, allerdings kann eine Abmahnung unwirksam
werden, wenn der Arbeitgeber zu lange wartet und der betroffene Arbeitnehmer
davon ausgehen muss, dass sein Fehlverhalten keine Konsequenzen nach sich
ziehen wird.
Eine Anhörung des Arbeitnehmers ist nur dann erforderlich, wenn ein
Tarifvertrag eine Anhörungspflicht vorsieht, da ansonsten eine Abmahnung
unwirksam wäre.
Was kann der Arbeitgeber abmahnen?
Grundsätzlich kann der Gegenstand einer Abmahnung eine arbeitsvertragliche
Verletzung des Arbeitnehmers sein, welche im Zusammenhang mit ihm übertragenen
Aufgaben stehen. Hierzu zählen unter anderem Pflichtverstöße im
Leistungsbereich, wie beispielsweise mangelhafte Ausführung der Tätigkeit, ein
dauerhaftes zu spät kommen, ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsort oder
die private Nutzung des Internets, wenn es der Arbeitgeber im Vorfeld bereits
ausdrücklich untersagt hat.
Pflichtverstöße, welche das Vertrauen beider Vertragsparteien betreffen, machen
eine Abmahnung eigentlich sinnlos, denn häufig kann verlorenes Vertrauen nicht
wiederhergestellt werden. Ist das Vertrauensverhältnis allerdings nicht
gebrochen, was häufig bei leichten Verstößen der Fall sein kann, so ist eine
erfolglose Abmahnung zwar erfolglos, aber dennoch zwingend erforderlich, da nur
so dem Arbeitnehmer im Falle einer Wiederholung gekündigt werden kann.
Spricht der Arbeitgeber allerdings unbegründet eine Abmahnung aus oder fühlt
sich der Arbeitnehmer zu Unrecht behandelt, so ist es grundsätzlich
empfehlenswert, dass der Arbeitnehmer einen guten Anwalt für Arbeitsrecht aufsucht,
welcher sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat. Mit Hilfe des Anwalts kann
unter anderem vor den Arbeitsgerichten bewirkt werden, dass die Abmahnung aus
der Personalakte zu entfernen ist. Außerdem ist dem Arbeitnehmer zu raten, dass
er schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer darlegt, welche Einwendungen er gegen
die Abmahnung hat.
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