| Schenkung |
|
|
|
| Geschrieben von: Jens Graupner |
|
Liegt die notarielle Beurkundung nicht vor, wird ein dementsprechend nichtiges Rechtsgeschäft im Moment der Übereignung des Geschenks nachträglich wirksam. Ein Verbot zur Schenkung besteht kraft Gesetz für gesetzliche Vertreter hinsichtlich des Vermögens der gesetzlich Vertretenen. Erfolgt eine Schenkung als Gründungszuschuss für ein Unternehmen erhöht der entsprechende Vermögenswert das Eigenkapital dieses Unternehmens. Im Sinne des Erb- und Verjährungsrechtes können Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode des Schenkers erbracht wurden, auf Antrag der Erben des Schenkers gemäß § 2325 BGB, auf Grundlage des Pflichtergänzungsanspruchs, angerechnet werden. Der aus einer Schenkung resultierende Vermögenszuwachs ist im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsgesetzes bei Überschreitung des Freibetrags in Form der Schenkungssteuer zu versteuern. |


