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Geschrieben von: Jens Graupner   


Erfolgt eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen einer Person im gegenseitigen Einverständnis, die eine andere Person bereichert, liegt im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB eine Schenkung vor. Die Schenkung stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar. Das Schenkungsversprechen bedarf einer notariellen Beurkundung und verpflichtet den Schenker in der Folge, die entsprechende Leistung zu erbringen.

Liegt die notarielle Beurkundung nicht vor, wird ein dementsprechend nichtiges Rechtsgeschäft im Moment der Übereignung des Geschenks nachträglich wirksam. Ein Verbot zur Schenkung besteht kraft Gesetz für gesetzliche Vertreter hinsichtlich des Vermögens der gesetzlich Vertretenen. Erfolgt eine Schenkung als Gründungszuschuss für ein Unternehmen erhöht der entsprechende Vermögenswert das Eigenkapital dieses Unternehmens.

Im Sinne des Erb- und Verjährungsrechtes können Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode des Schenkers erbracht wurden, auf Antrag der Erben des Schenkers gemäß § 2325 BGB, auf Grundlage des Pflichtergänzungsanspruchs, angerechnet werden. Der aus einer Schenkung resultierende Vermögenszuwachs ist im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsgesetzes bei Überschreitung des Freibetrags in Form der Schenkungssteuer zu versteuern.
 



Jens Graupner ist seit Mittwoch, 14. Juli 2010 bei uns Autor.

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