| Die Clubbeiträge |
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| Geschrieben von: Jens Graupner |
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Clubbeiträge werden im steuerrechtlichen Sinne als Mitgliedsbeiträge mit wirtschaftlichem Hintergrund gezahlt. Erfolgt die Zahlung von Clubbeiträgen bzw. Mitgliedsbeiträgen können unter gewissen Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Clubbeiträge im Sinne von Betriebsausgaben stellen alle gezahlten Beiträge dar, die zur Umsetzung der Geschäftsaufgabe getätigt werden. Die Beiträge die im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung gezahlt werden stellen Betriebsausgaben dar, die von der steuerlichen Bemessungsgrenze abgezogen werden können. Clubbeiträge zu Genossenschaften stellen ferner abziehbare Betriebsausgaben dar. Ausschlaggebend für die steuerliche Geltendmachung ist der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. dem Beruf des Steuerpflichtigen. Für Clubbeiträge die einzig aus wirtschaftlichen, politischen oder Prestigegründen gezahlt werden kann kein Ansatz als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgen. Clubbeiträge wie bspw. für Sportvereine, kulturelle Betätigungen oder der Heimatpflege sind aufgrund des fehlenden Betriebsbezugs steuerlich nicht abzugsfähig. Clubbeiträge können auch als Sonderausgaben abzugsfähig sein wenn Sie einem förderungswürdigen Zweck dienen. Die steuerliche Geltendmachung von Clubbeiträgen kann im Rahmen der Umsetzung der Geschäftsaufgabe einen wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Situation eines Unternehmens haben. Welche Clubbeiträge gezahlt werden sollte am existierenden Businessplan ausgerichtet werden um eine möglichst hohe steuerliche Geltendmachung zu ermöglichen. |


