Montag, 21. Mai 2012, 18:09:57

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Definition zum Begriff Arbeitgeber PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Jens Graupner   


Ein Arbeitgeber unterhält ein vertraglich geregeltes Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen und das Recht von diesem im Gegenzug die Arbeitsleistung einzufordern. Arbeitgeber können natürliche Personen wie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Ferner können ein nicht rechtsfähiger Personenverband und eine Personenhandelsgesellschaft den Status eines Arbeitgebers innehaben.

Zu den natürlichen Arbeitgebern zählen z.B. Privatpersonen und Einzelkaufmänner. Unternehmen wie eine Unternehmergesellschaft, AG oder GmbH haben die Stellung einer juristischen Person des privaten Rechts. Hingegen stellen Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts dar. Nichtrechtsfähige Vereine und die GbR zählen zu den nicht rechtsfähigen Personenverbänden. Personengesellschaften wie die OHG oder KG sind Personenhandelsgesellschaften.

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers und zugleich Organ der Betriebsverfassung. Arbeitgeberinteressen im Bereich der Sozialpolitik werden durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)  vertreten.

 



Jens Graupner ist seit Mittwoch, 14. Juli 2010 bei uns Autor.

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